
Die Tschechische Republik verstößt gegen das EU-Recht, indem sie die Vernehmung von Straftatverdächtigen ohne Anwesenheit eines Verteidigers zulässt, sofern der Anwalt nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme erscheint. Dies entschied am 22. Oktober der Gerichtshof der Europäischen Union, der der Klage der Europäischen Kommission stattgab. Einen ähnlichen Verstoß hatte der EU-Gerichtshof auch Ungarn vorgeworfen. Das tschechische Außenministerium teilte mit, dass es sich mit dem Urteil vertraut mache und dass die Tschechische Republik daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen ziehen werde. Es betonte, dass mit diesem Urteil keine Sanktionen verbunden seien.

Sitzungssaal im EuGH
Bild: Europäische Union
"Die Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Verteidiger in Strafverfahren legt fest, dass Verdächtige und Beschuldigte das Recht auf Zugang zu einem Verteidiger zu einem ausreichend frühen Zeitpunkt und in einer Weise haben, die es ihnen ermöglicht, ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrzunehmen", erklärte das Gericht in einer Stellungnahme. Nach Angaben des Gerichts warf die Europäische Kommission beiden Ländern vor, ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nicht nachgekommen zu sein, und wandte sich daher an den Europäischen Gerichtshof.
Die Rechtsvorschriften beider Staaten erlauben es nämlich generell, Verdächtige in Abwesenheit eines Verteidigers zu vernehmen, wenn dieser nicht innerhalb einer festgelegten Frist erscheint. In Ungarn beträgt diese Frist zwei Stunden ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger über die Festnahme der betreffenden Person informiert wurde. In Tschechien sind es 48 Stunden ab der Festnahme des Verdächtigen. Die tschechische Rechtsordnung erlaubt zudem eine Vernehmung auch dann, wenn der Verteidiger nicht erreichbar ist.
Der Gerichtshof gab den Klagen der Kommission in vollem Umfang statt und entschied, dass Budapest und Prag ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nicht nachgekommen sind. Das Recht auf Zugang zu einem Verteidiger umfasst nach Ansicht des Gerichts unter anderem das Recht von Verdächtigen und Beschuldigten auf die Anwesenheit eines Verteidigers und dessen aktive Teilnahme an der Vernehmung. Dies bedeute grundsätzlich die physische Anwesenheit des Verteidigers, stellte das Gericht fest.
Der Gerichtshof hat in diesem Urteil keine Geldstrafe gegen Tschechien verhängt. Sollte das Land dem Urteil jedoch nicht nachkommen, kann die Europäische Kommission den Fall erneut vor Gericht bringen und finanzielle Sanktionen vorschlagen. Die Europäische Kommission hatte bereits im Jahr 2021 auf die Unvereinbarkeit der tschechischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie hingewiesen. Im Juli 2024 gab sie dann bekannt, dass sie den Fall wegen mangelhafter Umsetzung der Vorschriften an den Europäischen Gerichtshof weiterleiten werde. Das Justizministerium hatte damals den Vorwürfen der Kommission nicht zugestimmt.
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